Steuertermine

Monatliche Zahlungen

Umsatzsteuer (USt)

Die Vorauszahlungen werden am 10. jeden Monats für den Monatszahler fällig, wenn der USt-Betrag im vorangegangenen Kalenderjahr 6.136 € überstieg

Lohnsteuer (LSt)

Die monatliche Abführung der LSt wird am 10. jedes Monats fällig, wenn der LSt-Betrag im vorangegangenen Kalenderjahr
3.000 € überstieg.

Kirchensteuer (KiSt)

Die monatliche Abführung der KiSt wird nach dem LSt-Betrag berechnet. Sie wird zum 10. jedes Monats fällig, wenn der
LSt-Betrag im vorangegangenen Kalenderjahr 3.000 € überstieg

Getränkesteuer (GetrSt)

Die Zahlung ist am 10. jeden Monats fällig. Dieser Termin kann jedoch örtlich verschieden sein. Dieser kann jedoch bei der Ge- meinde erfragt werden. Achtung: Die GetrSt wird nicht in allen Ländern erhoben.

Vergnügungsteuer (VergnSt)

Die Zahlung ist am 10. jeden Monats fällig. Dieser Termin kann jedoch örtlich verschieden sein. Dieser kann jedoch bei der Ge- meinde erfragt werden. Achtung: Die VergnSt wird nicht in allen Ländern erhoben.

Versicherungsteuer (VersSt)

Die Anmeldung und Zahlung für Monatszahler wird am
15. jeden Monats fällig.

Feuerschutzsteuer (FeuerschSt)

Die Anmeldung und Zahlung für Monatszahler wird am
15. jeden Monats fällig.

Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.

Vierteljährliche Zahlungen

Umsatzsteuer (USt)

Die Vorauszahlungen werden Quartalsweise am 10. Januar,
10. März, 10. Juli und am 10. Oktober fällig, wenn der
USt-Betrag im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 512 € aber nicht mehr als 6.136 € betrug.

Lohnsteuer (LSt)

Die Quartalsweise Abführung der LSt wird am 10 Januar,
10. März, 10. Juli und am 10. Oktober fällig, wenn der
LSt-Betrag im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 800 € aber nicht mehr als 3000 € betrug.

Kirchensteuer
(KiSt)

Die Quartalsweise Abführung der KiSt berechnet sich nach dem LSt-Betrag. Sie wird am 10 Januar, 10. März, 10. Juli und am 10. Oktober fällig, wenn der LSt-Betrag im vorange-
gangenen Kalenderjahr mehr als 800 € aber nicht mehr als 3000 € betrug.

Versicherungsteuer (VersSt)

Die Anmeldung und Zahlung für die Quartalsweise Abführung wird am 15. Januar, 15. März, 15. Juli und am
15. Oktober fällig.

Feuerschutzsteuer (FeuerschSt)

Die Anmeldung und Zahlung für die Quartalsweise Abführung wird am 15. Januar, 15. März, 15. Juli und am
15. Oktober fällig.

Einkommensteuer (ESt)

Die Vorauszahlungen werde Quartalsweise zum 10. März,
10. Juni, 10. September und am 10. Dezember fällig

Kirchensteuer
(KiSt)

Die Vorauszahlungen werde Quartalsweise zum 10. März,
10. Juni, 10. September und am 10. Dezember fällig

Körperschaftsteuer (KSt)

Die Vorauszahlungen werde Quartalsweise zum 10. März,
10. Juni, 10. September und am 10. Dezember fällig

Gewerbesteuer (GewSt)

Die Vorauszahlungen werde Quartalsweise zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November fällig

Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt)

Die Zahlungen sind Quartalsweise zu entrichten, wenn der Jahresteuerbertrag 1.000 € übersteigt

Grundsteuer (GrSt)

Die Zahlung wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November fällig, wenn die Jahresbeträge 30 € über- steigt. Dieser Termin kann jedoch örtlich verschieden sein. Dieser kann jedoch bei der Gemeinde erfragt werden.

Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.

Halbjährliche Zahlungen

Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt)

Die Zahlungen sind halbjährlich zu entrichten, wenn der Jahresteuerbertrag mehr als 500 € beträgt aber 1.000 € nicht übersteigt

Grundsteuer (GrSt)

Die Zahlung wird halbjährlich zum 15. Februar und zum
15. August fällig, wenn der Jahresbetrag mehr als 15 € beträgt aber 30 € nicht übersteigt. Dieser Termin kann jedoch örtlich verschieden sein. Diese können jedoch bei der Gemeinde erfragt werden.

Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.

Jährliche Zahlungen

Lohnsteuer (LSt)

Die Abführung der LSt wird am 10. Januar fällig, wenn der
LSt-Betrag im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 € betrug.

Kirchensteuer
(KiSt)

Die Abführung der KiSt berechnet sich nach dem LSt-Betrag. Sie wird am 10. Januar fällig, wenn der LSt-Betrag im voran- gegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 € betrug.

Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt)

Die Zahlung ist jährlich zu entrichten, wenn der Jahressteuer-
betrag 500 € nicht übersteigt

Grundsteuer (GrSt)

Die Zahlung wird 15. August fällig, wenn der Jahresbetrag
15 € nicht übersteigt. Dieser Termin kann jedoch örtlich ver-
schieden sein. Dieser kann jedoch bei der Gemeinde erfragt werden.

Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.

Wichtige Zusatztermine

Berufsgenossen-
schafts Meldung

Der Entgeltnachweis ist von jedem Unternehmer binnen 6 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres einzureichen.

Zusammenfassende
Meldung

Ist Quartalsweise fällig

Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.

Es gelten in einigen Bezirken abweichende Termine, bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Finanzamt, Gemeindesteueramt, der IHK oder Ihrem zuständigen Berufsverband.

Bei verspäteter Zahlung von bis zu 3 Tagen werden keine Säumniszuschlage erhoben
(§ 240 AO). Die Zahlungsschonfrist entfällt bei Bar oder Scheckzahlungen
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